Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 65

§ 65 – Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder normal normal dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder normal normal dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder normal normal an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder normal normal unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder normal normal wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend, oder normal wenn dies zur Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Analysen nach § 79a Absatz 2 erforderlich ist; § 64 Absatz 2c Satz 2 gilt entsprechend. normal normal arabic Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat. (2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

Kurz erklärt

  • Sozialdaten von Mitarbeitern der öffentlichen Jugendhilfe dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen oder in bestimmten Ausnahmefällen weitergegeben werden.
  • Eine Weitergabe ist erlaubt, wenn das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist und eine gerichtliche Entscheidung notwendig ist.
  • Daten können auch an zuständige Mitarbeiter im Jugendamt weitergegeben werden, wenn ein Wechsel der Fallzuständigkeit vorliegt und Anhaltspunkte für eine Gefährdung bestehen.
  • Fachkräfte, die zur Risikoeinschätzung hinzugezogen werden, dürfen ebenfalls Zugang zu den Daten erhalten.
  • Der Empfänger der Daten darf diese nur für den vorgesehenen Zweck nutzen und muss sich an bestehende Weitergabeverbote halten.